Logo BmBF, Beauftragt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung

Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumschancengesetz Teil der förderfähigen Aufwendungen der Forschungszulage.

Damit können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dazu zählen z. B. Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebsvorrichtungen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Wirtschaftsgüter im Rahmen der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zur Prüfung eingereicht werden.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen: 

  • Das Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.


Die Bescheinigungsstelle prüft, ob das Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist und somit die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3a FZulG erfüllt. 

Darüber hinaus ist es verpflichtend, den Arbeitsplan im Antragsportal einzugeben. Das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich. Hintergrund ist, dass für jedes Wirtschaftsgut angegeben werden muss, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Vorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird.

Hinweis zu bereits eingereichten Anträgen

Bei bereits eingereichten Anträgen ist es nicht möglich, Wirtschaftsgüter nachzutragen. Allerdings haben Antragsteller, sofern eine Bescheinigung für ein Vorhaben erteilt wird und das Vorhaben nach dem 27. März 2024 beginnt, die Möglichkeit, einen Ergänzungsantrag zu stellen. Darin sind nur die Wirtschaftsgüter anzugeben, die von der BSFZ geprüft und bescheinigt werden sollen. Die entsprechende Funktion wird freigeschaltet, sobald der Bescheid eingegangen ist.

Weiterführende Informationen

Nicht förderfähig sind Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EstG (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen). Der förderfähige Aufwand bestimmt sich aus der anteiligen Wertminderung bezogen auf die Monate eines Wirtschaftsjahres, in welchen die obigen Bedingungen zutreffen, siehe § 3 Abs. 3a Satz 3 und 4 FZulG. Für nähere Informationen zu den steuerrechtlichen Anforderungen an Wirtschaftsgüter nutzen Sie bitte die AfA-Tabellen, die Sie beispielsweise auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums finden können.

Direkt zum Antrag