Die wichtigsten Fragen und Antworten
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Wofür wird die Bescheinigung benötigt?
Die Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich bei dem Vorhaben um ein förderfähiges Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) im Sinne des FZulG handelt, für das die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG erfüllt sind.
Die Bescheinigung ist die Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage durch das zuständige Finanzamt (vgl. § 6 Abs. 1 FZulG). Sie ist dem Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt beizufügen (vgl. § 5 Abs. 3 S. 1 FZulG).
Wo finde ich weitere Informationen zum Antrag auf Forschungszulage sowie zum Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren, insbesondere zu den förderfähigen Aufwendungen?
Auf der Übersichtsseite des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie zahlreiche Informationen zum Forschungszulagengesetz, unter anderem eine Übersicht zum Antrag auf Forschungszulage (PDF).
Welche Änderungen ergeben sich aus dem Wachstumschancengesetz für die Forschungszulage / für meinen Antrag bei der BSFZ?
Alle relevanten Informationen rund um das Wachstumschancengesetz finden Sie hier auf einen Blick.
Zur Bescheinigungsstelle
Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei dem im Antrag beschriebenen Vorhaben um Forschung und Entwicklung im Sinne des FZulG handelt.
Begünstigt sind Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.
Konkret umfasst Forschung und Entwicklung:
- Grundlagenforschung: Experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
- Industrielle Forschung: Planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.
- Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
Damit ein Vorhaben als Forschung und Entwicklung gilt, müssen die folgenden drei Kriterien erfüllt sein:
- Neuartigkeit: Ein Vorhaben muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.
- Risiko / Unwägbarkeiten: Es müssen technisch-wissenschaftliche Risiken bzw. Unwägbarkeiten in Bezug auf die Umsetzung bestehen.
- Planmäßigkeit: Es muss systematisch und planmäßig vorgegangen werden
Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG müssen alle drei Kriterien erfüllt sein.
Weitere Informationen zur Prüfung der BSFZ entnehmen Sie dem Prüfleitfaden (PDF).
Was beurteilt die Bescheinigungsstelle nicht?
Die Bescheinigungsstelle prüft nicht, ob die angegebenen Aufwendungen für ein FuE-Vorhaben beim Antragsteller tatsächlich entstanden sind. Daher sind beim Antrag auf Bescheinigung über FuE bei der Bescheinigungsstelle keine entsprechenden Nachweisunterlagen erforderlich.
Nähere Informationen zum Antrag auf Forschungszulage und zum Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren finden Sie im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung.
Wie lautet die Definition der förderfähigen FuE-Kriterien?
Entsprechend der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (S. 24f.) handelt es sich bei Forschung und Entwicklung um:
- Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
- industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
- experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Für Näheres zur Auslegung und Bewertung durch die BSFZ siehe auch die Antwort zur Frage "Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?".
Ist eine Beratung der Unternehmen durch die Bescheinigungsstelle vorgesehen?
Die Bescheinigungsstelle stellt notwendige Informationen auf dieser Webseite zur Verfügung, die regelmäßig aktualisiert und angepasst werden. Eine individuelle Beratung durch die Bescheinigungsstelle zur steuerlichen Forschungsförderung, zum Forschungszulagengesetz oder zur Antragstellung ist nicht vorgesehen.
Zur Information steht Ihnen, neben den textlichen Inhalten dieser Website, eine große Bandbreite kurzer Videos zur Verfügung. Über Informationsveranstaltungen informiert die BSFZ außerdem hier.
Wie kann ich mich im Antragsportal registrieren?
Um eine Bescheinigung für ein FuE-Vorhaben beantragen zu können, müssen Sie im Antragsportal ein Benutzerkonto anlegen und Ihr Unternehmen registrieren. Für die Erstellung eines Benutzerkontos und Registrierung Ihres Unternehmens benötigen Sie eine E-Mail-Adresse sowie ein aktuelles ELSTER-Organisationszertifikat Ihres Unternehmens. Weitere Informationen zum ELSTER-Organisationszertifikat finden Sie bei ELSTER.
Wie läuft die Registrierung mit einem ELSTER-Organisationszertifikat ab?
Jedes Unternehmen, das in Deutschland steuerpflichtig ist, kann über das ELSTER-Portal ein Organisationszertifikat anfordern. Mit diesem Organisationszertifikat können Sie ihr Unternehmen auch im Antragsportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage registrieren. Die wichtigsten Stammdaten zu Ihrem Unternehmen, z. B. Unternehmensname, Rechtsform und Steuernummer, werden automatisch vom ELSTER-Portal übernommen. Weitere Informationen zum vollständig digitalen Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei der BSFZ finden Sie hier.
Wo finde ich weitere Informationen zum Antragsportal?
Unter https://portal.bescheinigung-forschungszulage.de/help finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Fragen und Antworten zum Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.
Zum Antrag auf Bescheinigung
Wann wird der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt?
Das Forschungszulagengesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft. Unternehmen können die Bescheinigung für alle FuE-Vorhaben beantragen, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden oder für die der Auftrag nach dem 01.01.2020 erteilt worden ist (vgl. § 8 FZulG). Die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle ist jederzeit möglich.
Kann der Antrag nur für laufende Vorhaben gestellt werden?
Der Antrag auf Bescheinigung für FuE-Vorhaben kann vor, während oder nach der Durchführung eines FuE-Vorhabens gestellt werden (vgl. § 3 Abs. 2 FZulBV).
Gibt es eine Frist zur Beantragung der Bescheinigung?
Eine Frist, bis wann ein Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG gestellt werden muss, gibt es grundsätzlich nicht. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage maximal 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind und für das die Forschungszulage beantragt wird. Die Bescheinigung der BSFZ ist ein Grundlagenbescheid und für den Antrag auf Forschungszulage erforderlich.
Demnach ist ein Antrag auf Forschungszulage – unter Vorlage einer Bescheinigung der BSFZ – grundsätzlich innerhalb von 4 Jahren zu stellen. Für in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entstandene Ansprüche auf Forschungszulage gilt jedoch folgende Vertrauensschutzregelung:
Ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt kann auch nach Ablauf der 4 Jahre gestellt werden, wenn zumindest der Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ innerhalb der 4 Jahre wirksam gestellt wurde. Der Antrag auf Forschungszulage ist in diesen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde über den Erlass der Bescheinigung nach § 6 FZulG zu stellen.
Beispiel: Es sollen Aufwendungen des Vorhabens für das Jahr 2020 beim Finanzamt geltend gemacht werden. Um dies noch in 2025 tun zu können, muss der Antrag auf Bescheinigung bis zum 31.12.2024 bei der BSFZ eingereicht worden sein.
Für Folgejahre wird derzeit an einer gesetzlichen und dauerhaften Umsetzung der Vertrauensschutzregelung gearbeitet.
Wer kann den Antrag auf Bescheinigung stellen?
Der Antrag auf Bescheinigung kann nur vom Anspruchsberechtigten auf Forschungszulage selbst gestellt werden. Anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 FZulG sind beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die im Forschungszulagengesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter.
Wer kann den Antrag auf Bescheinigung im Antragsportal einreichen und was wird dafür benötigt?
Im Antragsportal gibt es zwei Benutzerrollen: Bevollmächtigte und Antragsbearbeiter.
Nur Bevollmächtigte dürfen im Namen des Unternehmens Anträge auf Bescheinigung einreichen, zurückziehen und falls erforderlich Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen. Damit dies möglich ist, wird ein aktuelles ELSTER-Organisationszertifikat benötigt.
Was ist ein ELSTER-Organisationszertifikat?
Das ELSTER-Organisationszertifikat wird im Antragsportal zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens benötigt und beschränkt den Zugriff auf sensible Angaben auf einen definierten Personenkreis mit entsprechender Verantwortlichkeit im Unternehmen.
Ohne ein gültiges ELSTER-Organisationszertifikat ist die Registrierung im Antragsportal nicht möglich. Außerdem können Anträge nur mit diesem ELSTER-Organisationszertifikat im Antragsportal eingereicht, zurückgezogen und falls erforderlich Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt werden.
Bei der Nutzung des ELSTER-Organisationszertifikats im Antragsportal ist insbesondere darauf zu achten, dass es aktuell und dem Unternehmen zugeordnet ist.
Erscheint bei Fehlermeldungen im Antragsportal das ELSTER-Logo, wenden Sie sich bitte an die ELSTER-Kontaktstelle. Weitere Informationen zum ELSTER-Organisationszertifikat finden Sie hier: Häufige Fragen zu Mein ELSTER - FAQ
Was mache ich, wenn ich kein ELSTER-Organisationszertifikat habe?
Das ELSTER-Organisationszertifikat kann über die ELSTER Homepage beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsprozess bei ELSTER mehrstufig ist und das ELSTER-Organisationszertifikat erst nach erfolgreicher Registrierung erstellt werden kann. Das Verfahren kann im Einzelfall bis zu 14 Tage dauern. Weitere Informationen zum ELSTER-Organisationszertifikat finden Sie hier: Häufige Fragen zu Mein ELSTER - FAQ
Entstehen dem Antragsteller durch die Beantragung der Bescheinigung Kosten?
Nein. Die Beantragung und Ausstellung der Bescheinigung ist kostenfrei.
Wie viele Anträge darf ein Unternehmen pro Jahr stellen?
Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der Anträge auf Bescheinigung, die ein Unternehmen pro Jahr stellen darf.
Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
Für jedes Vorhaben ist eine gesonderte Prüfung im Sinne des § 2 FZulG notwendig. Sofern der Antragsteller mehrere Vorhaben begutachten lassen möchte, können diese in einem Antrag gestellt werden. Die Feststellungen der Bescheinigungsstelle werden dann in einem Bescheid zusammengefasst.
Müssen Vorhaben klar voneinander trennbar sein?
Begünstigte FuE-Vorhaben zielen darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen (vgl. § 2 Abs. 3 FZulG).
Somit müssen die Vorhaben grundsätzlich klar voneinander trennbar sein. Können zwei oder mehrere Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden und haben sie einzeln keine Aussicht auf technologischen Erfolg, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet. Auch in diesem Fall müssen klar definierte Ziele erkennbar sein.
Wie werden Vorhaben behandelt, die über mehrere Jahre laufen?
Auch für Vorhaben, die über mehrere Jahre laufen, kann eine Bescheinigung beantragt werden. Die (geplante) Dauer eines Vorhabens ist bei der Beantragung der Bescheinigung anzugeben und wird dem Finanzamt mit der Bescheinigung nachrichtlich mitgeteilt.
Bitte beachten Sie: Wird für ein Vorhaben ein Antrag auf Bescheinigung gestellt, dessen Laufzeit mehr als drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft liegt, wird die Laufzeit im Bescheid automatisch durch das System auf den maximal zulässigen Zeitraum gekürzt. Wenn im Antragsportal eine Laufzeit angegeben wird, die darüber hinausgeht, erscheinen entsprechende Hinweise. Das gilt sowohl für die Gesamtlaufzeit des Vorhabens als auch für die Laufzeiten der Arbeitspakete im Arbeitsplan.
Für den Antrag auf Forschungszulage muss eine Bescheinigung für jedes FuE-Vorhaben vorliegen, für das förderfähiger Aufwand geltend gemacht wird. Es ist nicht erforderlich, die Bescheinigung jährlich neu zu beantragen. Eine Bescheinigung gilt für alle im Antrag angegebenen Wirtschaftsjahre, in denen das Vorhaben läuft. Der Anspruchsberechtigte hat im Antrag auf Forschungszulage jedoch zu versichern, dass sich die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erklärten und der Bescheinigung zugrunde gelegten Sachverhalte nicht verändert haben (vgl. § 5 Abs. 3 FZulG).
Hinweis: Sollten sich im Laufe des FuE-Vorhabens die zugrunde gelegten Sachverhalte ändern, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden. Diese Beantragung ist ebenfalls kostenfrei.
Welche Nachweisunterlagen werden für die Bescheinigung verlangt?
Gem. § 3 Abs. 3 FZulBV muss der Antrag enthalten:
- Angaben zu den Vorhaben, für die eine Bescheinigung beantragt wird, insbesondere
- eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Vorhabens,
- die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,
- den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Vorhabens
- den Namen (ggf. Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers)
- die Steuernummer und das zuständige Finanzamt
- eine Handelsregister-Nummer (soweit vorhanden)
- Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs
- Name und Anschrift von verbundenen Unternehmen
- Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des Forschungszulagengesetzes für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben oder noch stellen werden.
Sämtliche Angaben werden bei der Antragstellung abgefragt. Weitere Nachweise – etwa in Form von Rechnungen, Angeboten für Auftragsforschung, Verträgen etc. – sind bei der Antragstellung nicht erforderlich. Die Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben. Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorortprüfungen durchführen (vgl. § 4 Abs. 2 FZulBV).
Darüber hinaus werden im Antragsformular ergänzende statistische Daten für Evaluationszwecke und zur Führung der Geschäftsstatistik abgefragt (vgl. § 17 FZulG; § 6 FZulBV). Dazu zählen Angaben zu Jahresumsätzen und FuE-Aufwendungen des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres sowie öffentlichen Fördermitteln im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr. Die Angabe dieser Daten erfolgt freiwillig.
Hinweis: Fragen zu den erforderlichen Nachweisen bzgl. Personalkosten/-stunden betreffen die Festsetzung der Forschungszulage. Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung.
Können Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden?
Es können Abschreibungen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens berücksichtigt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Anschaffung und der Beginn des FuE-Vorhabens müssen nach dem 27. März 2024 stattgefunden haben.
- Das Wirtschaftsgut wird ausschließlich eigenbetrieblich verwendet und ist für die Durchführung des Vorhabens erforderlich.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, können aufgrund der Änderung des § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) degressiv abgeschrieben werden, sodass in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend gemacht werden können.
Für das Antragsverfahren bei der BSFZ bedeutet das: Es wird für jedes Wirtschaftsgut geprüft, ob es für das jeweilige FuE-Vorhaben erforderlich ist. Das Antragsformular enthält dazu zusätzliche Abfragen. Außerdem muss der tabellarische Arbeitsplan ab sofort verpflichtend im Portal unter „Tabellarischer Arbeitsplan“ erstellt werden. Das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich. Hintergrund ist, dass für jedes Wirtschaftsgut angegeben werden muss, in welchen Abschnitten des Arbeitsplans es im Vorhaben benötigt wird.
Ergänzungsantrag für Wirtschaftsgüter - wann ist er möglich und was ist zu beachten?
Ein Ergänzungsantrag ermöglicht es, Wirtschaftsgüter, unter bestimmten Voraussetzungen, nachträglich zu einem bereits beschiedenen Antrag zu ergänzen.
Ein Ergänzungsantrag kann gestellt werden, wenn bereits ein Bescheid vorliegt, in dem mindestens ein Vorhaben positiv bewertet wurde, die Laufzeit dieses Vorhabens nach dem 27.03.2024 beginnt und der ursprüngliche Antrag zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, als die Beantragung von Wirtschaftsgütern im Antragsportal noch nicht möglich war.
Im Rahmen des Ergänzungsantrags prüft die BSFZ, ob ein Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten FuE-Vorhabens erforderlich ist. Als erforderlich gilt ein Wirtschaftsgut, wenn es über eine Funktionalität, Fähigkeit oder Eigenschaft verfügt, die für den im Vorhaben verfolgten Lösungsweg unbedingt notwendig ist. Zudem muss für jedes Wirtschaftsgut angegeben werden, in welchen Abschnitten des Arbeitsplans des Vorhabens es benötigt wird.
Gibt es eine Berichtspflicht zu den bescheinigten FuE-Vorhaben? Müssen Unterlagen oder Abschlussberichte zum Vorhaben vorgelegt werden? Müssen die Ergebnisse aus dem Vorhaben veröffentlicht werden?
Sämtliche erforderlichen Angaben werden im Antragsformular abgefragt. Einige Daten werden zu statistischen Zwecken und für die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation erhoben.
Anders als bei einer direkten Projektförderung, z. B. im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes, müssen beim Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung keine Zwischen- oder Abschlussberichte oder anderweitige Nachweise vorgelegt werden. Ferner besteht keine Pflicht zur Veröffentlichung von Ergebnissen aus dem Vorhaben.
Wie muss der Arbeitseinsatz in FuE-Vorhaben dokumentiert werden?
Diese Frage betrifft den Antrag auf Forschungszulage (§ 5 FZulG) und damit das für den Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt.
Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 07. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung.
Müssen im Antrag alle mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen angegeben werden?
Für sämtliche verbundene Unternehmen im Sinne des FZulG müssen im Antragsformular Name, Anschrift und Steuernummer angegeben werden, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Zwei oder mehr Unternehmen gelten als miteinander verbunden, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ausübt.
Die umfangreiche Datenerhebung zu verbundenen Unternehmen sowie zu Umsätzen und Mitarbeiterzahlen erfolgt für statistische Zwecke und für die Evaluierung des Forschungszulagengesetzes (vgl. § 17 FZulG).
Wer sind die externen Gutachter? Kann ich der Hinzuziehung bestimmter Gutachter widersprechen? Was passiert, wenn ich keine externen Gutachter zulasse?
Die Bescheinigungsstelle kann, soweit sie es in Ausnahmefällen für erforderlich hält, für die inhaltliche Prüfung eines Vorhabens externe Begutachtende hinzuziehen, wenn der Antragsteller der Hinzuziehung nicht bei der Antragstellung widersprochen hat (vgl. § 4 Abs. 3 FZulBV). Die Kosten der externen Gutachten trägt die Bescheinigungsstelle (vgl. § 4 Abs. 5 FZulBV).
Alle Gutachter sind nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG; § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) förmlich verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, über Informationen, die im Rahmen des Auftrags zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Vorhandene oder potenzielle Interessenkonflikte schließen eine Verpflichtung als Gutachterin oder Gutachter aus (vgl. § 4 Abs. 4 FZulBV).
Dem Antragsteller entstehen keine Nachteile, wenn er keine externen Gutachter zulässt.
Zum Bescheinigungsverfahren
Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?
Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens auf dem Antragsportal der BSFZ. Der Antrag muss elektronisch gestellt und digital per ELSTER-Organisationszertifikat signiert werden. Die Bescheinigungsstelle prüft den Antrag und fordert ggf. weitere Unterlagen an. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben.
Hinweis: Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu stellen (vgl. § 3 Abs. 1 FZulBV). Für die Beurteilung der Vorhaben, für die eine Bescheinigung über FuE beantragt wird, erfolgt daher ausschließlich auf Basis der Angaben im Antragsformular (vgl. § 4 Abs. 2 FZulBV). Zusätzlich eingereichte Anlagen und Dokumente, die ausschließlich ergänzende Informationen in Textform enthalten, können nicht berücksichtigt werden.
Wann kann nach der Antragstellung auf Bescheinigung mit einem Bescheid gerechnet werden?
Spätestens drei Monate nach Antragstellung (ab dem Erhalt der Eingangsbestätigung) ist mit einem Bescheid zu rechnen.
Was passiert mit den Daten, die bei der Antragstellung angegeben werden? Wie wird die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen sichergestellt? Durch wen werden die Anträge begutachtet?
Die bei der Antragstellung angegebenen Daten werden für die Antragsprüfung nach § 4 FZulBV, zur Führung einer Geschäftsstatistik (vgl. § 6 FZulBV) sowie für die Evaluierung des Gesetzes und wissenschaftliche Forschung (vgl. § 17 FZulG) erhoben und verarbeitet. Die Ergebnisse der Evaluierung und der weiteren wissenschaftlichen Forschung werden ausschließlich in anonymisierter Form veröffentlicht (vgl. § 17 Abs. 4 FZulG); Antragsdaten oder firmeninterne Informationen werden nicht veröffentlicht. Daten aus dem Bescheinigungsverfahren werden lediglich dem Antragsteller zur Verfügung gestellt und an die Finanzverwaltung übermittelt (vgl. § 7 Abs. 1 FZulBV).
Für die Prüfung der Anträge werden ausschließlich wissenschaftlich qualifizierte Gutachter eingesetzt, die nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG; § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) förmlich verpflichtet sind.
Gibt es Unterschiede in der Bewertung von vollständig eigenbetrieblicher Forschung, Auftragsforschung und Kooperationsvorhaben?
Die Beurteilung von Vorhaben erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Tätigkeitsform, also unabhängig davon, ob ein Vorhaben eigenbetrieblich durchgeführt, im Rahmen einer Kooperation umgesetzt oder als vollständige Auftragsforschung realisiert wird. Maßgeblich ist allein, ob das Vorhaben einer der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist (vgl. § 2 Abs.1 FZuIG).
Werden Leistungen im Rahmen eines Vorhabens als Auftragsforschung vergeben, unterliegen diese einer eigenen Prüfung. Bescheinigungsfähig sind beauftragte Leistungen nur dann, wenn der Auftragnehmer eigenständig wissenschaftlich-technische Lösungsansätze entwickelt und einen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag leistet (vgl. Kap. 3.2 Prüfleitfaden)
Was passiert bei einem Abbruch während der Vorhabenlaufzeit bzw. bei erfolglosem Abschluss des Vorhabens?
Ein wesentliches Merkmal von Forschung und Entwicklung ist das Vorliegen von wissenschaftlichen und/oder technischen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis. Daher ist der erfolglose Abschluss oder Abbruch eines Projekts kein Ausschlusskriterium für Forschung und Entwicklung. Sofern ein Vorhaben die Kriterien für FuE erfüllt, wird eine Bescheinigung erteilt – unabhängig von Verzögerungen, Abbruch oder Misserfolg der Arbeiten.
Allerdings gilt: Im Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt hat der Anspruchsberechtigte zu versichern, dass sich die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens erklärten und der Bescheinigung zu Grunde gelegten Sachverhalte nicht verändert haben (vgl. § 5 Abs. 3 FZulG). Sollten sich im Laufe des FuE-Vorhabens die zugrunde gelegten Sachverhalte ändern, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden. Wird ein Vorhaben abgebrochen, können nur die förderfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die vor dem Abbruch angefallen sind.
Was kann getan werden, wenn der Antrag auf Bescheinigung abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann auf elektronischem Weg über das Antragsportal der Bescheinigungsstelle eingelegt werden. Bei der Begründung des Widerspruchs stehen pro Vorhaben 4.000 Zeichen zur Verfügung, um auf die Ablehnungsgründe der BSFZ einzugehen.
Darüber hinaus ist es möglich, die Bescheinigung über FuE für andere Vorhaben zu beantragen. Auch in diesem Fall ist die Antragstellung kostenlos.
Zum BSFZ-Siegel
Was ist das BSFZ-Siegel? Wer erhält das BSFZ-Siegel?
Alle Unternehmen, deren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Sinne des FZulG mindestens durch eine Bescheinigung der BSFZ als förderbar bestätigt wurden, erhalten die exklusive Möglichkeit, das BSFZ-Siegel in ihrer Außendarstellung als Beleg für ihre unternehmerische Innovationskompetenz einzusetzen.
Das BSFZ-Siegel steht in zwei Farb-Varianten zur Verfügung:
Siegel rot:
- für FuE-Vorhaben, die (teilweise) eigenbetrieblich durchgeführt wurden / werden
- als Beleg insbesondere für die innerbetriebliche FuE-Leistung des Unternehmens
Siegel orange:
- für vollständige Auftragsforschung
- als Beleg für die FuE-Umsetzung als Netzwerkleistung
Wie / Wo erhält mein Unternehmen das BSFZ-Siegel?
Wenn Ihr Unternehmen mindestens eine Bescheinigung der BSFZ erhalten hat, werden Ihnen im Portal zur Antragstellung der Download sowie alle Hinweise zur Verwendung des Siegels zur Verfügung gestellt.
Die Prüfung Ihrer FuE-Vorhaben durch die BSFZ können Sie hier beantragen.
Einen Überblick zur Maßnahme der Steuerlichen Forschungsförderung und den Vorteilen der Forschungszulage für Unternehmen erhalten Sie hier auf einen Blick.
Weitere Hinweise zur Nutzung des BSFZ-Siegels finden Sie hier im Design-Leitfaden.
Was darf ich mit dem Siegel machen?
Das BSFZ-Siegel darf vom Unternehmen für allgemeine Kommunikationszwecke, die im direkten inhaltlichen Zusammenhang mit der FuE-Tätigkeit des Unternehmens oder mit der von diesem in Auftrag gegebenen FuE-Tätigkeit stehen und von der BSFZ bescheinigt wurden, genutzt werden. Die Bewerbung unter Zuhilfenahme des BSFZ-Siegels von Produkten oder Services des Unternehmens, die nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit der bescheinigten FuE-Tätigkeit und/oder Auftragsvergabe stehen, ist dagegen nicht gestattet.
Ab wann darf ich das Siegel nutzen?
Wenn Ihr Unternehmen mindestens eine Bescheinigung der BSFZ erhalten hat, werden Ihnen im Portal zur Antragstellung der Download sowie alle Hinweise zur Verwendung des Siegels zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie das Siegel verwenden.
Welche Vorteile bietet mir das Siegel?
Das BSFZ-Siegel belegt, dass ein Unternehmen forscht und entwickelt.
Unternehmen können dieses Siegel nutzen, um öffentlichkeitswirksam ihre unternehmerische Innovationskompetenz darzustellen.
Wofür steht die Jahreszahl im Siegel?
Die Bereitstellung des Siegels erfolgt nach Erteilung eines Bescheids mit mindestens einer Bescheinigung. Die im Siegel genannte Jahreszahl bezieht sich auf das Jahr der Erteilung.
Wie lange ist das Siegel gültig?
Das BSFZ-Siegel verliert seine Gültigkeit nicht. Es ist Ausdruck der Bescheinigung der BSFZ, dass das Unternehmen forscht und entwickelt. Das Datum im Siegel zeigt, in welchem Kalenderjahr die Bescheinigung durch die BSFZ erteilt wurde.