Die wichtigsten Fragen und Antworten
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Wofür wird die Bescheinigung benötigt?
Die Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich bei dem Vorhaben um ein förderfähiges Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) im Sinne des FZulG handelt, für das die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG erfüllt sind.
Die Bescheinigung ist die Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage durch das zuständige Finanzamt (vgl. § 6 Abs. 1 FZulG). Sie ist dem Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt beizufügen (vgl. § 5 Abs. 3 S. 1 FZulG).
Wo finde ich weitere Informationen zum Antrag auf Forschungszulage sowie zum Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren, insbesondere zu den förderfähigen Aufwendungen?
Unter FAQ des Bundesministeriums der Finanzen stellt das Bundesministerium der Finanzen ebenfalls FAQ zum Forschungszulagengesetz zur Verfügung.
Welche Änderungen ergeben sich aus dem Wachstumschancengesetz für die Forschungszulage / für meinen Antrag bei der BSFZ?
Alle relevanten Informationen rund um das Wachstumschancengesetz finden Sie hier auf einen Blick.
Zur Bescheinigungsstelle
Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?
Die Bescheinigungsstelle prüft auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben, ob ein FuE-Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG vorliegt (vgl. § 4 Abs. 1 FZulBV).
Dazu setzt die Bescheinigungsstelle einheitliche Maßstäbe an, die sich wesentlich an gängigen FuE-Kriterien orientieren. Da das Forschungszulagengesetz unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) fällt, wird auf die Kommissionsmitteilung „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01)“ verwiesen:
Auszug Ziffer 75: „Umfasst ein FuE-Vorhaben unterschiedliche Aufgaben, muss jede beihilfefähige Aufgabe einer der folgenden drei Kategorien zuzurechnen sein: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien stützt sich die Kommission auf ihre eigene Verwaltungspraxis sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD.“
Wichtige Voraussetzung ist beispielsweise, dass das FuE-Vorhaben folgende Aspekte erfüllt:
- Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
- es muss originär sein (schöpferisch),
- einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
- es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
- Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
In der Prüfung durch die BSFZ werden diese fünf Aspekte zu den drei übergeordneten Kriterien Neuartigkeit, Risiko / Unwägbarkeit und Planmäßigkeit zusammengefasst. Diese definieren sich wie folgt:
- Das Kriterium der Neuartigkeit setzt voraus, dass die Arbeiten darauf abzielen, neue Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewinnen oder vorhandene wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche oder sonstige einschlägige Erkenntnisse und Fertigkeiten, Konzepte, Strategien, Methoden oder Technologien (Stand der Technik) in neuer Weise zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen bzw. die Erschließung neuer Geschäftsmodelle bzw. Methoden herbeizuführen.
Das Kriterium der Neuartigkeit ist auch dann erfüllt, wenn es sich um experimentelle oder theoretische Arbeiten handelt, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen. - Das Kriterium Risiko / Unwägbarkeit ist dann erfüllt, wenn wissenschaftliche bzw. technische Hemmnisse, Risiken oder Herausforderungen bestehen, die die Zielerreichung gefährden und so im Extremfall zum Scheitern des Vorhabens führen könnten. Rein wirtschaftliche Risiken sind für die Prüfung unerheblich.
- Das Kriterium der Planmäßigkeit erfordert, dass die Arbeiten genau definierte Aufgaben wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen beinhalten. Die Planung der durchzuführenden Tätigkeiten erfolgt etwa über einen Zeit- bzw. Arbeitsplan mit entsprechender Ressourcen- und Personalplanung, Arbeitspaketen und ggf. Meilensteinen oder durch die Darstellung einzelner Verfahrensschritte und der jeweils erwarteten (Zwischen-)Ergebnisse.
Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG müssen alle drei Kriterien erfüllt sein.
Was beurteilt die Bescheinigungsstelle nicht?
Die Bescheinigungsstelle prüft nicht, ob die angegebenen Aufwendungen für ein FuE-Vorhaben beim Antragsteller tatsächlich entstanden sind. Daher sind beim Antrag auf Bescheinigung über FuE bei der Bescheinigungsstelle keine entsprechenden Nachweisunterlagen erforderlich.
Nähere Informationen zum Antrag auf Forschungszulage und zum Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren finden Sie im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung.
Wie lautet die Definition der förderfähigen FuE-Kriterien?
Entsprechend der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (S. 24f.) handelt es sich bei Forschung und Entwicklung um:
- Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
- industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
- experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Für Näheres zur Auslegung und Bewertung durch die BSFZ siehe auch die Antwort zur Frage "Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?".
Ist eine Beratung der Unternehmen durch die Bescheinigungsstelle vorgesehen?
Die Bescheinigungsstelle stellt notwendige Informationen auf dieser Webseite zur Verfügung, die regelmäßig aktualisiert und angepasst werden. Eine individuelle Beratung durch die Bescheinigungsstelle zur steuerlichen Forschungsförderung, zum Forschungszulagengesetz oder zur Antragstellung ist nicht vorgesehen.
Zur Informationen steht Ihnen, neben den textlichen Inhalten dieser Website, eine große Bandbreite kurzer Videos zur Verfügung. Über Informationsveranstaltungen informiert die BSFZ außerdem hier.
Wie kann ich mich im Antragsportal registrieren?
Um eine Bescheinigung für ein FuE-Vorhaben beantragen zu können, müssen Sie im Portal ein Benutzerkonto anlegen und Ihr Unternehmen registrieren. Für die Erstellung eines Benutzerkontos benötigen Sie lediglich eine E-Mail-Adresse. Die Unternehmensregistrierung muss mit einem für Ihr Unternehmen ausgestellten ELSTER-Zertifikat erfolgen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei ELSTER.
Wie läuft die Registrierung mit einem ELSTER-Zertifikat ab?
Jedes Unternehmen, das in Deutschland steuerpflichtig ist, kann über das ELSTER-Portal ein Zertifikat anfordern. Mit diesem Zertifikat können Sie ihr Unternehmen auch im Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage registrieren. Die wichtigsten Stammdaten zu Ihrem Unternehmen, z. B. Unternehmensname, Rechtsform und Steuernummer, werden automatisch vom ELSTER-Portal übernommen. Weitere Informationen zum vollständig digitalen Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei der BSFZ finden Sie unter der Seite Vollständig digitales Verfahren.
Wo finde ich weitere Informationen zum Antragsportal?
Unter https://portal.bescheinigung-forschungszulage.de/help finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Fragen und Antworten zum Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.
Zum Antrag auf Bescheinigung
Wann wird der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt?
Das Forschungszulagengesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft. Unternehmen können die Bescheinigung für alle FuE-Vorhaben beantragen, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden oder für die der Auftrag nach dem 01.01.2020 erteilt worden ist (vgl. § 8 FZulG). Die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle ist jederzeit möglich.
Kann der Antrag nur für laufende Vorhaben gestellt werden?
Der Antrag auf Bescheinigung für FuE-Vorhaben kann vor, während oder nach der Durchführung eines FuE-Vorhabens gestellt werden (vgl. § 3 Abs. 2 FZulBV).
Gibt es eine Frist zur Beantragung der Bescheinigung?
Eine Frist, bis wann ein Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG gestellt werden muss, gibt es grundsätzlich nicht. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist maximal 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind und für das die Forschungszulage beantragt wird. Die Bescheinigung der BSFZ ist ein Grundlagenbescheid und sorgt hier für eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO.
Ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt kann somit auch nach Ablauf der 4 Jahre gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ innerhalb der 4 Jahre gestellt wurde.
Beispiel: Es sollen Aufwendungen des Vorhabens für das Jahr 2020 beim Finanzamt geltend gemacht werden. Um dies noch in 2025 tun zu können, muss der Antrag auf Bescheinigung bis zum 31.12.2024 bei der BSFZ eingereicht worden sein.
Wer kann den Antrag auf Bescheinigung stellen?
Der Antrag auf Bescheinigung kann nur vom Anspruchsberechtigten auf Forschungszulage selbst gestellt werden. Anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 FZulG sind beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die im Forschungszulagengesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter.
Entstehen dem Antragsteller durch die Beantragung der Bescheinigung Kosten?
Nein. Die Beantragung und Ausstellung der Bescheinigung ist kostenfrei.
Wie viele Anträge darf ein Unternehmen pro Jahr stellen?
Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der Anträge auf Bescheinigung, die ein Unternehmen pro Jahr stellen darf.
Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
Für jedes FuE-Vorhaben ist eine gesonderte Prüfung im Sinne des § 2 FZulG notwendig. Sofern der Antragsteller mehrere FuE-Vorhaben begutachten lassen möchte, können diese in einem Antrag gestellt werden. Die Feststellungen der Bescheinigungsstelle werden dann in einem Bescheid zusammengefasst.
Müssen Vorhaben klar voneinander trennbar sein?
Begünstigte FuE-Vorhaben zielen darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen (vgl. § 2 Abs. 3 FZulG).
Somit müssen die Vorhaben grundsätzlich klar voneinander trennbar sein. Können zwei oder mehrere Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden und haben sie einzeln keine Aussicht auf technologischen Erfolg, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet. Auch in diesem Fall müssen klar definierte Ziele erkennbar sein.
Wie werden Vorhaben behandelt, die über mehrere Jahre laufen?
Auch für Vorhaben, die über mehrere Jahre laufen, kann eine Bescheinigung beantragt werden. Die (geplante) Dauer eines Vorhabens ist bei der Beantragung der Bescheinigung anzugeben und wird dem Finanzamt mit der Bescheinigung nachrichtlich mitgeteilt. Für den Antrag auf Forschungszulage muss eine Bescheinigung für jedes FuE-Vorhaben vorliegen, für das förderfähiger Aufwand geltend gemacht wird. Es ist nicht erforderlich, die Bescheinigung jährlich neu zu beantragen. Eine Bescheinigung gilt für alle im Antrag angegebenen Wirtschaftsjahre, in denen das Vorhaben läuft. Der Anspruchsberechtigte hat im Antrag auf Forschungszulage jedoch zu versichern, dass sich die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erklärten und der Bescheinigung zugrunde gelegten Sachverhalte nicht verändert haben (vgl. § 5 Abs. 3 FZulG). Sollten sich im Laufe des FuE-Vorhabens die zugrunde gelegten Sachverhalte ändern, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden. Diese Beantragung ist ebenfalls kostenfrei.
Welche Nachweisunterlagen werden für die Bescheinigung verlangt?
Gem. § 3 Abs. 3 FZulBV muss der Antrag enthalten:
- Angaben zu den FuE-Vorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird, insbesondere
- eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des FuE-Vorhabens,
- die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,
- den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des FuE-Vorhabens
- den Namen (ggf. Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers)
- die Steuernummer und das zuständige Finanzamt
- eine Handelsregister-Nummer (soweit vorhanden)
- Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs
- Name und Anschrift von verbundenen Unternehmen
- Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des Forschungszulagengesetzes für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben oder noch stellen werden.
Sämtliche Angaben werden bei der Antragstellung abgefragt. Weitere Nachweise – etwa in Form von Rechnungen, Angeboten für Auftragsforschung, Verträgen etc. – sind nicht erforderlich. Die Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben. Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorortprüfungen durchführen (vgl. § 4 Abs. 2 FZulBV).
Darüber hinaus werden im Antragsformular ergänzende statistische Daten für Evaluationszwecke und zur Führung der Geschäftsstatistik abgefragt (vgl. § 17 FZulG; § 6 FZulBV). Dazu zählen Angaben zu Jahresumsätzen und FuE-Aufwendungen in den letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren sowie öffentlichen Fördermitteln im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr. Die Angabe dieser Daten erfolgt freiwillig.
Hinweis: Fragen zu den erforderlichen Nachweisen bzgl. Personalkosten/-stunden betreffen die Festsetzung der Forschungszulage. Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung.
Gibt es eine Berichtspflicht zu den bescheinigten FuE-Vorhaben? Müssen Projektunterlagen oder Abschlussberichte vorgelegt werden? Müssen Projektergebnisse veröffentlicht werden?
Im Sinne der Kriterien für Forschung und Entwicklung muss ein FuE-Vorhaben einem Plan folgen und budgetierbar sein sowie Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit aufweisen. Anders als bei einer direkten Projektförderung, z. B. im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes, müssen der BSFZ jedoch keine Zwischen- oder Abschlussberichte oder anderweitige Nachweise vorgelegt werden. Ferner besteht keine Pflicht zur Veröffentlichung von Projektergebnissen.
Wie muss der Arbeitseinsatz in FuE-Vorhaben dokumentiert werden?
Diese Frage betrifft den Antrag auf Forschungszulage (§ 5 FZulG) und damit das für den Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt.
Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 07. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung.
Müssen im Antrag alle mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen angegeben werden?
Für sämtliche verbundene Unternehmen im Sinne des FZulG müssen im Antragsformular Name, Anschrift und Steuernummer angegeben werden, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Zwei oder mehr Unternehmen gelten als miteinander verbunden, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ausübt.
Die umfangreiche Datenerhebung zu verbundenen Unternehmen sowie zu Umsätzen und Mitarbeiterzahlen erfolgt für statistische Zwecke und für die Evaluierung des Forschungszulagengesetzes (vgl. § 17 FZulG).
Wer sind die externen Gutachter? Kann ich der Hinzuziehung bestimmter Gutachter widersprechen? Was passiert, wenn ich keine externen Gutachter zulasse?
Die Bescheinigungsstelle kann, soweit sie es in Ausnahmefällen für erforderlich hält, für die inhaltliche Prüfung eines FuE-Vorhabens externe Begutachtende hinzuziehen, wenn der Antragsteller der Hinzuziehung nicht bei der Antragstellung widersprochen hat (vgl. § 4 Abs. 3 FZulBV). Die Kosten der externen Gutachten trägt die Bescheinigungsstelle (vgl. § 4 Abs. 5 FZulBV).
Alle Gutachter sind nach dem Verpflichtungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) förmlich verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, über Informationen, die im Rahmen des Auftrags zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Vorhandene oder potenzielle Interessenkonflikte schließen eine Verpflichtung als Gutachterin oder Gutachter aus (vgl. § 4 Abs. 4 FZulBV).
Dem Antragsteller entstehen keine Nachteile, wenn er keine externen Gutachter zulässt.
Zum Bescheinigungsverfahren
Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?
Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens auf dem Webportal zur Antragstellung. Der Antrag muss elektronisch gestellt und digital per ELSTER-Zertifikat signiert werden. Die Bescheinigungsstelle prüft den Antrag und fordert ggf. weitere Unterlagen an. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben.
Hinweis: Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu stellen (vgl. § 3 Abs. 1 FZulBV). Für die Beurteilung der Vorhaben, für die eine Bescheinigung über FuE beantragt wird, erfolgt daher ausschließlich auf Basis der Angaben im Antragsformular (vgl. § 4 Abs. 2 FZulBV). Zusätzlich eingereichte Vorhabenbeschreibungen können nicht berücksichtigt werden.
Wann kann nach der Antragstellung auf Bescheinigung mit einem Bescheid gerechnet werden?
Spätestens drei Monate nach Antragstellung (ab dem Erhalt der Eingangsbestätigung) ist mit einem Bescheid zu rechnen.
Was passiert mit den Daten, die bei der Antragstellung angegeben werden? Wie wird die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen sichergestellt? Durch wen werden die Anträge begutachtet?
Die bei der Antragstellung angegebenen Daten werden für die Antragsprüfung nach § 4 FZulBV, zur Führung einer Geschäftsstatistik (vgl. § 6 FZulBV) sowie für die Evaluierung des Gesetzes und wissenschaftliche Forschung (vgl. § 17 FZulG) erhoben und verarbeitet. Die Ergebnisse der Evaluierung und der weiteren wissenschaftlichen Forschung werden ausschließlich in anonymisierter Form veröffentlicht (vgl. § 17 Abs. 4 FZulG); Antragsdaten oder firmeninterne Informationen werden nicht veröffentlicht. Daten aus dem Bescheinigungsverfahren werden lediglich dem Antragsteller zur Verfügung gestellt und an die Finanzverwaltung übermittelt (vgl. § 7 Abs. 1 FZulBV).
Für die Prüfung der Anträge werden ausschließlich wissenschaftlich qualifizierte Gutachter eingesetzt, die nach dem Verpflichtungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) förmlich verpflichtet sind.
Gibt es Unterschiede in der Bewertung von vollständig eigenbetrieblicher Forschung, Auftragsforschung und Kooperationsvorhaben?
Die Bewertung der Vorhaben erfolgt unabhängig von der Tätigkeitsform. Ausschlaggebend ist, ob ein Vorhaben einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist (vgl. § 2 Abs. 1 FZulG).
Was passiert bei einem Abbruch während der Vorhabenlaufzeit bzw. bei erfolglosem Abschluss des Vorhabens?
Ein wesentliches Merkmal von Forschung und Entwicklung ist das Vorliegen von wissenschaftlichen und/oder technischen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis. Daher ist der erfolglose Abschluss oder Abbruch eines Projekts kein Ausschlusskriterium für Forschung und Entwicklung. Sofern ein Vorhaben die Kriterien für FuE erfüllt, wird eine Bescheinigung erteilt – unabhängig von Verzögerungen, Abbruch oder Misserfolg der Arbeiten.
Allerdings gilt: Im Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt hat der Anspruchsberechtigte zu versichern, dass sich die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens erklärten und der Bescheinigung zu Grunde gelegten Sachverhalte nicht verändert haben (vgl. § 5 Abs. 3 FZulG). Sollten sich im Laufe des FuE-Vorhabens die zugrunde gelegten Sachverhalte ändern, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden. Wird ein Vorhaben abgebrochen, können nur die förderfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die vor dem Abbruch angefallen sind.
Was kann getan werden, wenn der Antrag auf Bescheinigung abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid kann bei der Bescheinigungsstelle Widerspruch eingelegt werden. Darüber hinaus ist es möglich, die Bescheinigung über FuE für andere Vorhaben zu beantragen. Auch in diesem Fall ist die Antragstellung kostenlos.
Zum BSFZ-Siegel
Was ist das BSFZ-Siegel? Wer erhält das BSFZ-Siegel?
Alle Unternehmen, deren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Sinne des FZuIG mindestens durch eine Bescheinigung der BSFZ als förderbar bestätigt wurden, erhalten die exklusive Möglichkeit, das BSFZ-Siegel in ihrer Außendarstellung als Beleg für ihre unternehmerische Innovationskompetenz einzusetzen.
Das BSFZ-Siegel steht in zwei Farb-Varianten zur Verfügung:
Siegel rot:
- für FuE-Vorhaben, die (teilweise) eigenbetrieblich durchgeführt wurden / werden
- als Beleg insbesondere für die innerbetriebliche FuE-Leistung des Unternehmens
Siegel orange:
- für vollständige Auftragsforschung
- als Beleg für die FuE-Umsetzung als Netzwerkleistung
Wie / Wo erhält mein Unternehmen das BSFZ-Siegel?
Wenn Ihr Unternehmen mindestens eine Bescheinigung der BSFZ erhalten hat, werden Ihnen im Portal zur Antragstellung der Download sowie alle Hinweise zur Verwendung des Siegels zur Verfügung gestellt.
Die Prüfung Ihrer FuE-Vorhaben durch die BSFZ können Sie hier beantragen.
Einen Überblick zur Maßnahme der Steuerlichen Forschungsförderung und den Vorteilen der Forschungszulage für Unternehmen erhalten Sie hier auf einen Blick.
Weitere Hinweise zur Nutzung des BSFZ-Siegels finden Sie hier im Design-Leitfaden.
Was darf ich mit dem Siegel machen?
Das BSFZ-Siegel darf vom Unternehmen für allgemeine Kommunikationszwecke, die im direkten inhaltlichen Zusammenhang mit der FuE-Tätigkeit des Unternehmens oder mit der von diesem in Auftrag gegebenen FuE-Tätigkeit stehen und von der BSFZ bescheinigt wurden, genutzt werden. Die Bewerbung unter Zuhilfenahme des BSFZ-Siegels von Produkten oder Services des Unternehmens, die nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit der bescheinigten FuE-Tätigkeit und/oder Auftragsvergabe stehen, ist dagegen nicht gestattet.
Ab wann darf ich das Siegel nutzen?
Wenn Ihr Unternehmen mindestens eine Bescheinigung der BSFZ erhalten hat, werden Ihnen im Portal zur Antragstellung der Download sowie alle Hinweise zur Verwendung des Siegels zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie das Siegel verwenden.
Welche Vorteile bietet mir das Siegel?
Das BSFZ-Siegel belegt, dass ein Unternehmen forscht und entwickelt.
Unternehmen können dieses Siegel nutzen, um öffentlichkeitswirksam ihre unternehmerische Innovationskompetenz darzustellen.
Wofür steht die Jahreszahl im Siegel?
Die Bereitstellung des Siegels erfolgt nach Erteilung eines Bescheids mit mindestens einer Bescheinigung. Die im Siegel genannte Jahreszahl bezieht sich auf das Jahr der Erteilung.
Wie lange ist das Siegel gültig?
Das BSFZ-Siegel verliert seine Gültigkeit nicht. Es ist Ausdruck der Bescheinigung der BSFZ, dass das Unternehmen forscht und entwickelt. Das Datum im Siegel zeigt, in welchem Kalenderjahr die Bescheinigung durch die BSFZ erteilt wurde.